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RechtsprechungJudikaturMarkus PetrowskyAnwBl 2024/35AnwBl 2024, 80 - 81 Heft 1 v. 4.1.2024

Ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm ist nur dann als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung im Sinne von § 1 Abs 1 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Wer Abfälle sammelt, bedarf gemäß § 24a Abs 1 AWG einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Die Beklagte verfügt nach den Feststellungen über aufrechte Gewerbeberechtigungen für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, Schneeräumung und Entrümpelung. Es wird zwar keines dieser Gewerbe in § 24a Abs 2 Z 11 AWG angeführt. Trotzdem ist es zumindest vertretbar, auch die Vornahme von Entrümpelungen unter diese Ausnahme zu subsummieren.

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