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Disziplinarverfahrensrecht

RechtsprechungJudikaturMichael BureschAnwBl 2024/34AnwBl 2024, 80 Heft 1 v. 4.1.2024

Delegierungsanträge sind spätestens vier Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses oder nach Bekanntwerden des Delegierungsgrundes einzubringen. Verspätete oder unzulässige Delegierungsanträge sind vom Disziplinarrat zurückzuweisen.

Die Betreibung von Geldbußen erfolgt nicht durch den Disziplinarrat oder einzelne Mitglieder des Disziplinarrates, sondern durch den nach außen zur Vertretung befugten Präsidenten der Rechtsanwaltskammer.

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