Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Anwendung von Gewalt oder (gefährlicher) Drohung unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe strenger sanktioniert werden (§ 33 Abs 2 Z 6, § 39a Abs 1 Z 4 StGB). Als "Waffe" ist im Kontext der Bestimmungen zur Strafbemessung - wie in § 143 StGB - eine solche im funktionalen Sinn zu verstehen.
11 Os 16/22w