Erkennendes Gericht ist jenes, das die Strafe - und einen allfälligen Widerruf bedingter Strafnachsicht oder bedingter Entlassung - ausgesprochen hat. Sind mehrere StrafU zu vollziehen, hat somit der Vorsitzende (ER) jedes der idS erkennenden Gerichte über ein Absehen vom Vollzug der von diesem verhängten Freiheitsstrafe (oder eines Teils davon) zu entscheiden. Dies gilt auch, wenn gem § 31 Abs 1 StGB eine Zusatzstrafe verhängt wurde.