Beim elektronisch überwachten Hausarrest handelt es sich um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft, nicht aber um eine diese substituierendes gelinderes Mittel. Da die Bedingungen des Vollzugs von Freiheitsentzug nicht in den Schutzbereich des GRBG fallen (RIS-Justiz RS0122737 [T 16]; RS0123350 [T 3]; Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 54), kann die Ablehnung des Begehrens, die Untersuchungshaft in Form des Hausarrests fortzusetzen, nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft werden (RIS-Justiz RS0126401).