1. Nach § 10 Abs 5 RAO ist dem Rechtsanwalt Werbung insoweit gestattet, als sie über seine berufliche Tätigkeit wahr und sachlich informiert und mit seinen Berufspflichten im Einklang steht.
1. Nach § 10 Abs 5 RAO ist dem Rechtsanwalt Werbung insoweit gestattet, als sie über seine berufliche Tätigkeit wahr und sachlich informiert und mit seinen Berufspflichten im Einklang steht.