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Vorlage zur Vorabentscheidung - Art 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsatz ne bis in idem - Wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen - Strafrechtliche Natur der Sanktion - Strafrechtliche Sanktion, die in einem Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Sanktion wegen unlauterer Geschäftspraktiken in einem anderen Mitgliedstaat verhängt wurde, aber vor dieser Sanktion rechtskräftig geworden ist - Art 52 Abs 1 - Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem - Voraussetzungen - Koordinierung der Verfahren und Sanktionen

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2023/302AnwBl 2023, 632 - 633 Heft 11 v. 30.10.2023

Die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM) verhängte gegen die Volkswagen Group Italia SpA (VWGI) und die Volkswagen Aktiengesellschaft (VWAG) eine Geldbuße in Höhe von 5 Mio Euro wegen unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern. Diese Praktiken umfassten das Inverkehrbringen von Dieselfahrzeugen in Italien, in die eine Software eingebaut war, mit der die Messung der Stickoxid-Emissionswerte bei der Überprüfung von Schadstoffemissionen verändert werden konnte, sowie die Bewerbung mit der Behauptung, dass diese Fahrzeuge den Umweltschutzvorschriften entsprächen.

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