Raub in der Begehungsform der Gewalt gegen eine Person stellt eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben iS der durch das GewaltschutzG 2019 BGBl I 2019/105 geschaffenen Bestimmung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG dar, in dessen Anwendungsbereich § 19 Abs 1 JGG nicht zum Tragen kommt. In dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen - anders als bei § 33 Abs 2 StGB und auch im Gegensatz zu § 19 Abs 4 Z 3 JGG - nicht in ausdrückliche Beziehung zu den bestimmten Abschn des BT des StGB gesetzt, womit eine rechtsgutsbezogene Betrachtung anzustellen ist.