Das Verbrechen des schweren Raubs nach § 142 Abs 1, § 143 Abs 1 Fall 2 StGB stellt keine strafbare Handlung gegen Leib und Leben dar und wird daher von § 39 Abs 1a StGB nicht erfasst.
15 Os 64/22h
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.