1. Die Rekurslegitimation ist im FBG nicht ausdrücklich geregelt. Sie richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens. Rekurslegitimiert sind damit zunächst die Parteien des Verfahrens und jedenfalls auch der nach § 18 FBG zu verständigende Betroffene. Das ist derjenige, der nach dem jeweiligen konkreten Verfahrensstand durch die beabsichtigte Maßnahme in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll oder zwingend beschränkt wird. Es ist nach dem materiellen Parteibegriff nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG jede Person umfasst, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde.