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Rechtsmittelfrist bei falscher Entscheidungsform

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2023/267AnwBl 2023, 540 Heft 10 v. 3.10.2023

Eine Wiederaufnahmsklage wurde vom Erstgericht zurückgewiesen, wobei die Entscheidung äußerlich die Form eines Urteils aufwies (Ausspruch "Im Namen der Republik", Formulierung "zu Recht erkannt"). Es gelangte zum Ergebnis, dass die eingebrachte Wiederaufnahmsklage außerhalb der Notfrist von vier Wochen (§ 534 ZPO) erhoben worden und damit verspätet sei.

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