Eine Wiederaufnahmsklage wurde vom Erstgericht zurückgewiesen, wobei die Entscheidung äußerlich die Form eines Urteils aufwies (Ausspruch "Im Namen der Republik", Formulierung "zu Recht erkannt"). Es gelangte zum Ergebnis, dass die eingebrachte Wiederaufnahmsklage außerhalb der Notfrist von vier Wochen (§ 534 ZPO) erhoben worden und damit verspätet sei.