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Besitzstörung: Wiederholungsgefahr bei zwiespältigem Verhalten

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2023/265AnwBl 2023, 540 Heft 10 v. 3.10.2023

Bei der Beurteilung des Bestehens der Wiederholungsgefahr ist stets maßgebend, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. Die Abgabe einer bloß außergerichtlichen Unterlassungserklärung, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht nach der Rechtsprechung insb dann nicht aus, wenn der Beklagte ein zwiespältiges Verhalten zeigt.

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