Zwar kann eine Drohung mit - wie immer gearteten - rechtlichen Schritten (als solche mit einer Verletzung am Vermögen) tatbildlich sein, wenn damit beim Opfer der Eindruck erweckt wird, (Verfahrens-)Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche aufwenden zu müssen; doch bietet die bloße Ankündigung einer "Eintragung von Pfandrechten in nationale und internationale Schuldenregister", ohne die Folgen einer solchen Eintragung (dem Opfer gegenüber) näher darzustellen, bei Anlegung des gebotenen objektiv-individuellen Maßstabs keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die (rechtliche) Annahme der Eignung von Schreiben, eine solche Befürchtung - nämlich mit Abwehrkosten konfrontiert zu sein und damit eine Verletzung am Vermögen zu erleiden - zu wecken. Die mit einem solchen Eintrag verbundene (wahrheitswidrige) Behauptung, jemand habe Schulden, reicht für die Annahme der Androhung einer Verletzung an der Ehre ebenso wenig aus.