Eine Verletzung des Grundrechts auf pers Freiheit liegt - nach Maßgabe des § 2 Abs 1 letzter Fall GRBG - vor, wenn eine haftrelevante Vorschrift in letzter Instanz missachtet oder deren Missachtung durch eine Unterinstanz nicht festgestellt und bereinigt, erforderlichenfalls ausgeglichen wurde. Demnach ist auch eine (auf einer ins Gewicht fallenden Säumigkeit in Haftsachen beruhende, die Verhältnismäßigkeit nach § 173 Abs 1 Satz 2 StPO nicht notwendig in Frage stellende) Verletzung des Beschleunigungsgebots nach § 9 Abs 2, § 177 Abs 1 StPO - ebenso wie das Unterbleiben ihres Aufgriffs oder Ausgleichs durch eine Kontrollinstanz - grundrechtswidrig. Eine solche Verletzung zwingt jedoch nicht automatisch zur Enthaftung des Besch.