Ohne gleichzeitige Anklage (§ 37 Abs 1 und 2 StPO) kommt es bei nach § 213 Abs 6, § 215 Abs 4 StPO zu treffenden Entscheidungen über die örtliche Zuständigkeit (§ 29 JGG) wegen einer Jugendstraftat nicht auf den Beginn des Strafverfahrens gegen andere, von der Anklageschrift nicht umfasste Personen an.
12 Ns 55/22t