1. Die Verletzung des Konkurrenzverbots berechtigt hier die beklagte Herstellerin, den Vertriebsvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig aufzulösen. Bei der Frage, ob ein konkurrenzverbotswidriges Verhalten einen wichtigen Auflösungsgrund bildet, kommt es nicht auf den Eintritt eines Schadens, sondern darauf an, ob dadurch das Vertrauensverhältnis zerstört wurde.