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Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - Art 4 Nr 6 - Ziel der Resozialisierung - Drittstaatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben - Gleichbehandlung - Art 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2023/238AnwBl 2023, 477 - 478 Heft 9 v. 8.9.2023

Das Gericht erster Instanz in Brașov (Kronstadt, Rumänien) stellte gegen einen moldauischen Staatsangehörigen einen Europäischen Haftbefehl (EHB) zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aus. Obwohl die Verteidigung nachgewiesen hat, dass der Gesuchte stabile familiäre und berufliche Wurzeln in Italien hat, kann das Berufungsgericht Bologna als ersuchte Justizbehörde in Italien die Übergabe an Rumänien nicht verweigern, damit die Strafe in Italien vollstreckt wird. Nach dem italienischen Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den EHB (FN 1) ist diese Möglichkeit auf italienische Staatsangehörige und Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Union beschränkt, die Bindungen zu Italien aufweisen, und schließt Drittstaatsangehörige aus.

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