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Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die StA

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/225AnwBl 2023, 474 Heft 9 v. 8.9.2023

Ein begonnenes Strafverfahren (§ 1 Abs 2 StPO) ist von der StA anstelle von weiteren Ermittlungen jederzeit nach § 190 Z 1 StPO einzustellen, wenn der ihm zugrundeliegende Sachverhalt - als wahr unterstellt - keiner mit Strafe bedrohten oder aber strafbaren Handlung subsumierbar ist.

12 Os 62/22t

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