1. § 167 UGB normiert, dass zunächst den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern ein ihrer Haftung angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen und im Übrigen für den diesen Betrag übersteigenden Teil des Jahresgewinns sowie für den Verlust eines Geschäftsjahres § 121 UGB anzuwenden ist, womit ohne Besonderheiten hinsichtlich der Verlustverteilung ins Recht der OG weiterverwiesen wird.