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Irreführende Spitzenstellungswerbung

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2023/221AnwBl 2023, 472 Heft 9 v. 8.9.2023

1. Eine Geschäftspraktik gilt nach § 2 Abs 1 UWG als irreführend, wen sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über einen oder mehrere der in § 2 Abs 1 Z 1 bis 7 UWG genannten Punkte derart zu täuschen, dass dieser veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Jedenfalls als irreführend gelten nach § 2 Abs 2 UWG die im Anhang zum UWG angeführten Geschäftspraktiken.

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