Auch dann, wenn keine Anwaltspflicht besteht (wie etwa im Asylverfahren), darf sich ein RA nur durch einen anderen RA oder RAA, nicht aber durch einen juristischen Mitarbeiter, der nicht RAA ist, vertreten lassen.
Dies darf nicht durch eine direkte Vollmachtserteilung an den juristischen Mitarbeiter umgangen werden, wenn dieser in den Kanzleibetrieb eingebunden ist.

