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Vorlage zur Vorabentscheidung - justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art 1 Abs 3 - Art 23 Abs 4 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Ablehnungsgründe - Art 4 Abs 3 EUV - Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit - Aussetzung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls - Art 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung - Schwere, chronische und möglicherweise irreversible Krankheit - Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit der mit dem Europäischen Haftbefehl gesuchten Person

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2023/210AnwBl 2023, 418 - 419 Heft 7 und 8 v. 13.7.2023

Gegen E.D.L. wurde 2019 vom Gemeindegericht Zadar, Kroatien, ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich E.D.L. in Italien auf. Der für die Vollstreckung des Haftbefehls zuständige Berufungsgerichtshof Mailand stellte durch ein psychiatrisches Gutachten eine Psychose des Individuums sowie Suizidgefahr im Falle einer Inhaftierung fest. Die italienischen Vorschriften, die auf der Umsetzung des Rahmenbeschlusses über Europäische Haftbefehle basieren, sehen allerdings keine Ablehnung der Vollstreckung aufgrund von gesundheitlichen Problemen vor. Der italienische Verfassungsgerichtshof wurde zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften hinzugezogen. Dieser bat den EuGH um Vorabentscheidung.

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