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Es besteht keine Pflicht von Fußgängern, auf Geh- und Radwegen rechts zu gehen

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2023/207AnwBl 2023, 416 - 417 Heft 7 und 8 v. 13.7.2023

§ 76 Abs 1 Satz 1 StVO idF vor der 33. StVO-Novelle verbot einem Fußgänger das überraschende Betreten der Fahrbahn. Fehlten Gehwege oder Gehsteige hatten Fußgänger mangels Straßenbankett den äußerten Fahrbahnrand zu benützen. Die (analoge) Anwendung dieser Bestimmung der StVO scheiterte hier nach Meinung des OGH schon daran, dass den Fußgängern kein Verhalten vorgeworfen wurde, das einem überraschenden "Betreten einer Fahrbahn" oder einem "auf die Fahrbahn treten" zwecks Überqueren entspricht. Die zitierten Regeln wollten eine Gefährdung anderer Straßenbenützer verhindern und gewährleisten, dass diese in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten nach dem Verhalten eines die Straße betretenden bzw überquerenden Fußgängers einzurichten.

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