Die Ehegatten streben jeweils die Zuweisung einer gemeinsamen Liegenschaft mit einem als Ehewohnung genutzten Haus gegen Übernahme der damit verbundenen Kreditverbindlichkeiten an. Die Frau begründet ihr Begehren damit, dass sie - auch wegen der von ihr gehaltenen Tiere - keine andere Wohnmöglichkeit habe und aufgrund ihres psychischen Zustands auf einen Verbleib im Haus angewiesen sei. Sie könne sich sowohl die Übernahme der Schulden als auch eine Ausgleichszahlung an den Mann leisten.