Die vorab erfolgte Zusage, ein Empfängerkonto für betrügerisch erschlichene Übweisungen zur Verfügung zu stellen und nach Einlangen des Geldes darüber iS des Auftrags des (unmittelbaren) Täters zu disponieren, kann ein Beitrag zum Betrug sein. Denn ein solcher Beitrag ist über die formelle Vollendung hinaus bis zur materiellen Vollendung möglich, somit bei einer (wie hier) durch Täuschung bewirkten Überweisung eines Geldbetrags bis zu dessen Gutschrift auf dem (der Sphäre des Vortäters zuzurechnenden) Kryptowährung Wallet. Erst mit diesem Zeitpunkt des Zuwachses zum Vermögen des Täters der Vortat hat dieser den Vermögensbestandteil durch die Tat erlangt und wird Letzterer zum tauglichen Tatobjekt vortatbezogener Geldwäscherei.