Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten - abgesehen vom Fall des § 58 Abs 2 StGB - grundsätzlich jeweils für sich. Es ist daher jede einzelne Tat (historisches Geschehen) anhand der im U getroffenen Feststellungen einer (oder mehrerer) strafbaren Handlung(en) zu unterstellen und auf dieser Basis zu beurteilen, ob Verjährung eingetreten ist. Dies ungeachtet dessen, dass ein und derselbe Erfolg, für den mehrere Taten kausal waren, bei gemeinsamer Beurteilung solcherart gleichartig oder ungleichartig realkonkurrierender strafbarer Handlungen infolge materieller Subsidiarität nur einmal qualifikationsbegründend angerechnet werden darf. Die Hemmung der Verjährung nach § 58 Abs 2 StGB wiederum bezieht sich nur auf die frühere Tat, während die später begangene unabhängig davon verjährt, dass der Täter zuvor ein mit strengerer Strafe bedrohtes Verhalten gesetzt hat, das aufgrund längerer Verjährungsfrist später verjährt.