vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bezugspunkt von "Verjährung der Strafbarkeit" sind Taten, nicht strafbare Handlungen

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/204AnwBl 2023, 416 Heft 7 und 8 v. 13.7.2023

Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten - abgesehen vom Fall des § 58 Abs 2 StGB - grundsätzlich jeweils für sich. Es ist daher jede einzelne Tat (historisches Geschehen) anhand der im U getroffenen Feststellungen einer (oder mehrerer) strafbaren Handlung(en) zu unterstellen und auf dieser Basis zu beurteilen, ob Verjährung eingetreten ist. Dies ungeachtet dessen, dass ein und derselbe Erfolg, für den mehrere Taten kausal waren, bei gemeinsamer Beurteilung solcherart gleichartig oder ungleichartig realkonkurrierender strafbarer Handlungen infolge materieller Subsidiarität nur einmal qualifikationsbegründend angerechnet werden darf. Die Hemmung der Verjährung nach § 58 Abs 2 StGB wiederum bezieht sich nur auf die frühere Tat, während die später begangene unabhängig davon verjährt, dass der Täter zuvor ein mit strengerer Strafe bedrohtes Verhalten gesetzt hat, das aufgrund längerer Verjährungsfrist später verjährt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!