Nach der Konzeption des § 107b StGB wird durch - ohne größere zeitliche Unterbrechung - fortgesetzte tatbestandliche Vorgangsweise gegen ein Opfer lediglich eine strafbare Handlung verwirklicht. Dies gilt auch bei Tathandlungen gegenüber einem zunächst unmündigen Opfer, welche vom Täter nach Erreichen der Mündigkeit der betroffenen Person fortgeführt werden. Für die Verwirklichung der Qualifikation nach § 107b Abs 3a Z 1 erster Fall, Abs 4 zweiter Fall StGB ist dabei maßgeblich, dass die mehrfachen tatbestandlichen Handlungen iSd § 107b Abs 2 StGB bereits vor Erreichen des 14. Lebensjahres des Opfers einer fortgesetzten, länger als ein Jahr ausgeübten Gewalt entsprechen.