1. Für die Klärung der Frage, ob mit einer Klausel im Gesellschaftsvertrag wirksam eine von der grundsätzlich erforderlichen Einstimmigkeit abweichende Mehrheit vereinbart wurde, bedarf es an erster Stelle der Auslegung des Gesellschaftsvertrags. Bei einer Publikumsgesellschaft wie der gegenständlichen ist dieser nach seinem Wortlaut und Zweck in seinem systematischen Zusammenhang objektiv auszulegen.