Vertretungshandlungen gesetzlicher Vertreter von mj Erben bedürfen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 167 Abs 3 ABGB, wenn sie zum außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb zählen. Die verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung kann die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung wegen ihres unterschiedlichen Schutzmaßstabs nicht ersetzen. Für die Beurteilung, ob eine Maßnahme der mj Erben über die Verlassenschaft zum außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb zählt, kommt es nicht darauf an, ob Gegenstände (hier: Gesellschaftsanteile) in die Verlassenschaft fallen oder nicht. So stellt die Abtretung von ([voraus-]vermachten) Gesellschaftsanteilen an verlassenschaftszugehörigen Gesellschaften durch mj Erben eine Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs dar und bedarf neben der verlassenschaftsgerichtlichen auch der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.