Die Bestimmung des § 9 VStG gilt nach stRsp nur subsidiär, dh sie hat nur dann zur Anwendung zu kommen, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbstständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist. Um einen solchen Fall handelt es sich bei § 370 Abs 1 GewO 1994, der eine von § 9 Abs 1 VStG abweichende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit anordnet. So ist in Hinblick auf die Spezialnorm des § 370 Abs 1 GewO 1994 nur dann, wenn zur Tatzeit für eine juristische Person oder Personengemeinschaft ein Geschäftsführer nach den Bestimmungen der GewO 1994 nicht bestellt war, das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person oder der Personengemeinschaft nach § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl zu alldem VwGH 12. 9. 2016, Ra 2016/04/0055, Rn 8 mwN) und nach § 9 Abs 2 VStG berechtigt, unter anderem eine andere Person für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens zum verantwortlichen Beauftragten zu bestellen (vgl VwGH 25. 9. 1990, 90/04/0068, mwN).