Für die Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen einerseits und der Haftung eines Rechtsanwalts andererseits bestehen im hier maßgebenden Kontext der Aussichtslosigkeit einer Klagsführung unterschiedliche Prüfkalküle. Während für die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt, ist für den Rechtsanwalt bei Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klagsführung der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB maßgebend. Aufgrund der klaren Rechtslage ist gesichert, dass ein Rechtsanwalt auch dann, wenn dem Kl unter Vorlage eines Klagsentwurfs (hier des beklagten RA selbst) die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, die selbständige und volle Prüf- und Beratungspflicht iSd § 9 RAO (hier iVm § 16 Abs 2 RAO) trifft.