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Allgemeine Auskunftspflicht der Rechtsanwaltskammern ist kein Schutzgesetz für Mandanten

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2023/180AnwBl 2023, 348 - 349 Heft 6 v. 1.6.2023

Nach dem ersten Satz des § 23 Abs 2 RAO hat die Rechtsanwaltskammer die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Die ihr nachfolgend demonstrativ ("insbesondere") aufgetragenen Pflichten konkretisieren bloß dieses umfassende Gebot der Interessenwahrung, -förderung und -vertretung. Insoweit legt schon der Wortlaut des § 23 Abs 2 RAO nahe, dass die allgemeine Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten ihrer Mitglieder nicht (auch) dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Mandanten dient.

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