Werden Krypto-Assets (zB Bitcoin) von einem Dienstleister gehalten und ist dem Kunden der bezughabende kryptografische Schlüssel nicht bekannt, liegt die faktische Verfügungsmacht über die Krypto-Assets beim Dienstleister. Dieses Vorgehen entspricht dem traditionellen Vorgehen, bei dem eine Bank für den Kunden die Depotführung übernimmt (vgl Siegel in Omlor/Link [Hrsg], Kryptowährungen und Token [2021] Kap 3, Rz 168 und 173).