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Ablehnung der Übergabe zur Strafvollstreckung

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/142AnwBl 2023, 283 - 284 Heft 5 v. 26.4.2023

Ungeachtet des Vorliegens aller in § 4 EU-JZG normierten Voraussetzungen für eine Übergabe ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Vollzug einer Freiheitsstrafe unzulässig, wenn sich der Europäische Haftbefehl gegen einen Unionsbürger richtet, dieser seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat, davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In einem solchen Fall ist die im Ausstellungsstaat verhängte Strafe auch ohne gesonderten Antrag der ausstellenden Justizbehörde in Österreich zu vollziehen. Zu prüfen bleibt, ob die Resozialisierungschancen des Betroffenen nach Verbüßung der verhängten Strafe durch einen Vollzug in Österreich erhöht würden.

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