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Vorlage zur Vorabentscheidung - Art 19 Abs 1 Unterabs 2 EUV - Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung der erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist - Öffentliche Aufträge - RL 89/665/EWG - Art 1 Abs 1 und 3 - Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Urteil des obersten Verwaltungsgerichts eines Mitgliedstaats, mit dem unter Verstoß gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs die Klage eines von einem Vergabeverfahren ausgeschlossenen Bieters für unzulässig erklärt wird - Kein Rechtsbehelf gegen dieses Urteil vor dem obersten ordentlichen Gericht dieses Mitgliedstaats - Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2022/81AnwBl 2022, 142 Heft 3 v. 3.3.2022

Wenn es das nationale Verfahrensrecht erlaubt, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen und wirksam einen Verstoß gegen Unionsrecht und die nationalen Umsetzungsvorschriften geltend zu machen, aber das letztinstanzliche Verwaltungsgericht des Mitgliedstaats die Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs in ungebührlicher Weise von Bedingungen abhängig macht, die dazu führen, dass den Betroffenen ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vorenthalten wird, verlangt das Unionsrecht nicht, dass dieser Mitgliedstaat zur Verhinderung der Verletzung dieses Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf die Möglichkeit vorsieht, gegen solche Unzulässigkeitsentscheidungen des obersten Verwaltungsgerichts ein Rechtsmittel beim obersten ordentlichen Gericht einzulegen. Dieses Ergebnis lässt die Befugnis der Betroffenen unberührt, den Mitgliedstaat haftbar zu machen, sofern die vom Unionsrecht hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, sofern also insb der Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf hinreichend qualifiziert ist.

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