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Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art 20 und 21 AEUV - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Im Aufnahmemitgliedstaat seiner Eltern geborenes Kind - Von diesem Mitgliedstaat ausgestellte Geburtsurkunde, in der zwei Mütter für dieses Kind genannt werden - Weigerung des Herkunftsmitgliedstaats einer dieser beiden Mütter, eine Geburtsurkunde des Kindes auszustellen, wenn keine Informationen über die Identität seiner leiblichen Mutter vorliegen - Besitz einer solchen Urkunde als Voraussetzung für die Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses - Nationale Regelung dieses Herkunftsmitgliedstaats, die keine Elternschaft von Personen desselben Geschlechts zulässt

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2022/80AnwBl 2022, 142 Heft 3 v. 3.3.2022

Bei einem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist und dessen vom Aufnahmemitgliedstaat ausgestellte Geburtsurkunde zwei Personen gleichen Geschlechts als seine Eltern bezeichnet, ist der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt, verpflichtet, ihm einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, ohne die vorherige Ausstellung einer Geburtsurkunde durch seine nationalen Behörden zu verlangen. Er ist auch verpflichtet, das aus dem Aufnahmemitgliedstaat stammende Dokument anzuerkennen, das es dem Kind ermöglicht, mit jeder dieser beiden Personen sein Recht auszuüben, sich im Gebiet der Union frei zu bewegen und aufzuhalten.

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