Unmittelbar nach der Urteilsverkündung abgegebene Rechtsmittelerklärungen sind zwar zu protokollieren (vgl § 95 StPO), jedoch - weil sie keinen Gegenstand der HV bilden - nicht Gegenstand einer Beschlussfassung nach § 271 Abs 7 StPO. Ein dennoch unter Berufung auf diese Vorschrift ergangener Beschluss ist wirkungslos, weshalb eine auf diesen gestützte Beschwerde - mangels des vom Gesetz geforderten Bezugspunkts dieses RM (nämlich eines Beschlusses nach § 35 Abs 2 Fall 1 StPO) - zurückzuweisen ist.