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§ 43 Abs 3 StGB nach § 5 Z 9 JGG anwendbar

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2022/194AnwBl 2022, 348 Heft 7 und 8 v. 15.7.2022

Mit Blick auf den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach die allg Strafgesetze gelten, sofern das JGG nichts anderes bestimmt (§ 5 Satz 1 JGG), findet § 43 Abs 3 StGB auch für die Ahndung von Jugendstraftaten Anwendung, weil § 5 Z 9 JGG lediglich die auf die urteilsmäßige Strafe abstellende Beschränkung des § 43 Abs 1 StGB beseitigt.

12 Os 120/21w

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