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Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art 101 AEUV - Von zwei nationalen Wettbewerbsbehörden verfolgtes Kartell - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art 50 - Grundsatz ne bis in idem - Vorliegen derselben Straftat - Art 52 Abs 1 - Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem - Voraussetzungen - Verfolgung einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung - Verhältnismäßigkeit

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2022/179AnwBl 2022, 299 Heft 6 v. 30.5.2022

Der OGH ist mit einem Rekurs der österr Wettbewerbsbehörde in einem Verfahren befasst, in dem festgestellt werden soll, dass Nordzucker gegen das Kartellrecht der Union sowie das österr Wettbewerbsrecht verstoßen habe, und in dem gegen Südzucker aufgrund des gleichen Verstoßes eine Geldbuße verhängt werden soll. Dieses Verfahren betrifft ua ein Telefonat, bei dem Vertreter der beiden Unternehmen über den österreichischen Zuckermarkt gesprochen haben. Dieses Telefonat wurde bereits von der deutschen Wettbewerbsbehörde in einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung erwähnt. Mit dieser Entscheidung stellte diese Behörde fest, dass die beiden Unternehmen sowohl gegen das Unionsrecht als auch gegen das deutsche Wettbewerbsrecht verstoßen hätten, und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 195,5 Mio Euro gegen Südzucker.

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