Am 5. 4. entschied der EuGH in der Rechtssache C-140/20, G.D./The Commissioner of the Garda Síochána ua, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, die elektronische Kommunikationen betreffen, zur Bekämpfung schwerer Straftaten entgegensteht.

