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Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art 4 Abs 3 EUV - Art 310 Abs 6 und Art 325 AEUV - Eigenmittel - Zölle - Mehrwertsteuer - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Betrugsbekämpfung - Effektivitätsgrundsatz - Pflicht der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission Eigenmittel zur Verfügung zu stellen - Finanzielle Haftung der Mitgliedstaaten im Fall von Verlusten an Eigenmitteln - Einfuhren von Textilien und Schuhen aus China - Systematischer Betrug in großem Umfang - Organisierte Kriminalität - Schmuggler - Zollwert - Unterbewertung - Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer - Fehlen systematischer, auf einer Risikoanalyse beruhender Zollkontrollen vor der Freigabe der betreffenden Waren - Fehlen systematischer Stellung von Sicherheiten - Methode zur Schätzung der Verluste an traditionellen Eigenmitteln bei Einfuhren mit einem erheblichen Risiko der Unterbewertung - Statistische Methode, die auf den Durchschnittspreisen auf Unionsebene beruht

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2022/177AnwBl 2022, 298 Heft 6 v. 30.5.2022

2005 hob die Europäische Union alle Einfuhrkontingente für Textil- und Bekleidungserzeugnisse mit Ursprung in China auf. In den Folgejahren informierte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Mitgliedstaaten über die Gefahr einer extremen Unterbewertung der Einfuhren von Textilien und Schuhen aus China, die in den meisten Fällen von Scheingesellschaften durchgeführt würden. OLAF forderte alle Mitgliedstaaten auf, ihre Einfuhren solcher Waren zu überwachen, geeignete Zollkontrollen durchzuführen und, falls der Verdacht bestehe, dass in Rechnung gestellte Preise künstlich niedrig seien, angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

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