Der unterhaltspflichtige Vater beantragte die Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsleistung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er mittlerweile nicht mehr arbeitsfähig sei und nur eine Berufsunfähigkeitspension beziehe. Eine Anspannung auf die aus einer Verpachtung des elterlichen Hofs erzielbaren Erträge, auf den er als Miterbe nach seiner verstorbenen Mutter zugunsten seines Bruder verzichtet habe, komme nicht in Betracht, weil der Verzicht aus familiären Gründen erfolgt sei.