Ist das im gemeinsam geführten Hauptverfahren ergangene U über die natürliche Person ein Freispruch, wird die Verbundenheit der Verfahren gerade dadurch gelöst. Nur "im Fall eines Schuldspruches" sind nämlich "in fortgesetzter HV" die Schlussvorträge zum belangten Verband zuzulassen und danach das VerbandsU zu fällen. Im Fall "des Freispruchs" der natürlichen Person muss der Ankläger hingegen bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts binnen drei Tagen erklären, ob "in einem selbständigen Verfahren" über die Verhängung einer Verbandsgeldbuße entschieden werden soll. Erst nach fristgerechter Abgabe eines solchen Antrags hat das Gericht insoweit "nach § 22 Abs 2" VbVG vorzugehen.