Eine nach § 152 Abs 3 Geo zu erteilende, (allenfalls) mangelhafte oder fehlende Belehrung über den Fristenlauf hindert nicht die Wirksamkeit der Zustellung der Anklageschrift. Bereits eine gem § 213 Abs 3 StPO an den Verteidiger vorgenommene Zustellung der in deutscher Sprache abgefassten Anklage setzt die dann ungenützt verstrichene Frist zur Erhebung eines Einspruchs in Gang. Ein Antrag "auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zum Beweis dafür, dass die RMBelehrung als Teil der Anklageschrift nach der RL-Dolmetsch [...] in eine für den Beschuldigten verständliche Sprache zu übersetzen wäre", geht daher von vornherein ins Leere.