Für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld ist nach der Rsp die intensive Gefühlsgemeinschaft maßgeblich, wie sie zwischen den nächsten Angehörigen innerhalb der Kernfamilie typischerweise besteht. Auch zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt leben, besteht typischerweise eine solche Gemeinschaft. Gegenteiliges hätte der Schädiger zu beweisen. Besteht hingegen keine Haushaltsgemeinschaft, hat dann der Geschädigte das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft zu beweisen, die jener innerhalb der Kernfamilie annähernd entspricht.