Die in Deutschland wohnhafte Beklagte interessierte sich privat für bestimmte Projekte des Klägers, bei welchen eine Veranlagung nur mit Bitcoins möglich war. Beim Verkaufsgespräch in der Wohnung der Beklagten funktionierte aber der Bitcoin-Automat nicht. Deshalb stellte der Kläger von seiner Wallet am Handy die erforderlichen Bitcoins für die Investitionen zur Verfügung. Es wurde vereinbart, dass die Beklagte diese Bitcoins binnen vier Wochen dem Kläger zurückerstatten soll. Da die Beklagte säumig war, begehrte der Kläger die Rückübertragung seiner Bitcoins, in eventu erhob er ein Zahlungsbegehren in Euro.