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Ein Mitgliedstaat kann seine Staatsangehörigen unter Androhung von Sanktionen verpflichten, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich zu führen, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat reisen, unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel und Weg

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2021/313AnwBl 2021, 626 Heft 12 v. 29.11.2021

A, ein finnischer Staatsangehöriger, reiste an Bord eines Vergnügungsboots von Finnland nach Estland und zurück. Während dieser Reise durchquerte er die internationalen Gewässer zwischen Finnland und Estland. Er war zwar Inhaber eines gültigen finnischen Passes, führte diesen jedoch während dieser Reise nicht mit. Daher konnte A bei einer in Helsinki bei seiner Rückkehr durchgeführten Grenzkontrolle weder einen Pass noch ein anderes Reisedokument vorlegen.

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