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Missbrauch anvertrauter Vorlagen

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2021/29AnwBl 2021, 82 Heft 2 v. 17.2.2021

1. Mit der UWG-Novelle 2018 ist § 12 UWG nur mehr strafrechtlich sanktioniert und bildet keine Anspruchsgrundlage für zivilrechtliche Ansprüche mehr. Als zivilrechtliche Nachfolgenorm werden nur noch §§ 26a ff UWG gesehen.

2. Das Geschäftsgeheimnis ist in § 26b Abs 1 UWG geregelt. Es handelt sich um eine geheime Information von kommerziellem Wert, welche Gegenstand von Geheimhaltungsmaßnahmen ist.

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