1. Die wesentlichen Merkmale des von § 6 Abs 2 GesAusG verwiesenen Verfahrens nach den §§ 225c bis 225m AktG sind in prozessualer Hinsicht die Wahrung der Interessen der nicht antragstellenden Gesellschafter durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters und die Rechtskrafterstreckung der gerichtlichen Entscheidungen (sowie der Vergleiche) auf alle Gesellschafter.