Der nachstehende Beitrag stellt, nach überblicksartiger Voranstellung normativer Grundlagen unseres Disziplinarrechts, die herrschende Auffassung zum Verhältnis der Berufspflichtenverletzung und dem sog dar, versucht einen historischen Abriss und zeigt auf, dass diese Rechtsfigur weder in ihrer rechtlichen Ableitung zwingend noch in ihrer gegenwärtigen Anwendung konsistent ist. Es wird die Frage aufgeworfen, ob die Aufgabe dieses Konstrukts nicht besser begründbar ist als seine Aufrechterhaltung. Nach (nunmehriger) Ansicht des Autors benötigt das Disziplinarrecht seiner nicht (mehr). (FN )